§ 100 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches, normal normal die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen, normal normal das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch eine Rechtsverordnung Aufgaben der Unfallversicherungsträger für die Deutsche Post AG festlegen.
- Der Bundesrat muss dieser Rechtsverordnung zustimmen.
- Es werden Rechte und Pflichten der Beteiligten definiert.
- Die Deutsche Post AG überwacht die Zahlungsvoraussetzungen anhand von Sterbefallmitteilungen und Lebensbescheinigungen.
- Die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG erhält, werden ebenfalls geregelt.